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Kündigungsfristen

Im Rahmen der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Fristen zu beachten.

Der Arbeitgeber hat bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nach Ablauf von mindestens 2 Beschäftigungsjahren, davon abweichende Fristen zu beachten, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten.

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart, diese kann längstens 6 Monate betragen, kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Nach dem Ende der Probezeit richten sich die Kündigungsfristen nach der Dauer der Beschäftigung.

Bis zum Ablauf von 2 Jahren gilt auch für den Arbeitgeber die oben dargestellte Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Anschließend richtet sich durch den Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist grundsätzlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Die Kündigungsfrist beträgt dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sven Siegrist, Schwetzingen


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Publiziert am: Donnerstag, 18. März 2010 (1375 mal gelesen)
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