Kündigungsgründe


Der Gesetzgeber unterscheidet drei Gründe, aufgrund derer der Arbeitgeber die  Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären kann.

Zum einen sind Gründe denkbar, die (1.) in der Person oder (2.) in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder es liegen (3.) dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen.

Neben den vorgenannten Gründen für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, kommt, unter besonderen Umständen, auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund in Betracht.

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Hier ist zusätzlich zu beachten, dass die Kündigung nur binnen zwei Wochen erfolgen kann.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Nach Ablauf dieser Frist kommt eine fristlose Kündigung nicht mehr in Betracht.


Autor: Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

Publiziert am: Freitag, 15. Januar 2010 (314 mal gelesen)
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