„Fall Emmely“ – Fristlose Kündigung

„Fall Emmely“ – Fristlose Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.06.2010 in dem „Fall Emmely“, der deutschlandweit für Aufsehen gesorgt und zu einer Debatte über sogenannte Bagatellkündigungen geführt hatte, entschieden, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist.

Das heißt, es kommt grundsätzlich nicht auf die Höhe des infolge des vertragswidrigen Verhaltens entstandenen Schaden an.
Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts werden daher auch Bagatellkündigungen nicht per se unmöglich gemacht bzw. als unzulässig beurteilt.

Es wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres einen  Kündigungsgrund darstellt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist § 626 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen.

Ob ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, muss gemäß § 626 Abs. 1 BGB  „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden.

Dabei sind in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung alle für das jeweilige Arbeitsverhältnis relevanten Gesichtspunkte zu bewerten.

Dabei nennt das Bundesarbeitsgericht insbesondere das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene sogenannte „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes.

Nach Abwägung aller Gesichtspunkte muss sodann, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erscheinen.

Nur unter diesen Umständen vermag die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam zu beenden bzw. der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten als angemessen angesehen zu werden.

Erscheint die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Gesamtumstände nicht als angemessen, kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

Die fristlose Kündigung ist sodann unwirksam.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.Juni 2010 – 2 AZR 541/09 –

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