Benachteiligung durch überlange Kündigungsfristen

Benachteiligung durch überlange Kündigungsfristen

Mit der Frage, ob Arbeitnehmer durch überlange Kündigungsfristen eine unangemessene Benachteiligung erfahren können, hat sich in jüngerer Vergangenheit das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst.

Kündigungsfristen, insbesondere auch verlängerte Kündigungsfristen, dienen grundsätzlich dem Schutz des Arbeitnehmers.

Dieser soll nicht, sozusagen von heute auf morgen, ohne Arbeitsverhältnis dastehen. Daher gelten für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber – je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit – verlängerte Kündigungsfristen.

Andererseits sind lange Kündigungsfristen auch für Arbeitgeber interessant. Gerade auch in Zeiten des Fachkräftemangels besteht ein gesteigerter Bedarf, Mitarbeiter längerfristig zu binden oder jedenfalls einen längeren Übergangszeitraum zur Verfügung zu haben, sollte sich ein Mitarbeiter zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden.

Der bestehende Fachkräftemangel führt jedoch wiederum zu einem gesteigerten Interesse auf Arbeitnehmerseite das Arbeitsverhältnis zeitnah beenden zu können, um auf dem Arbeitsmarkt flexibel zu bleiben.

In dem Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16, hat das BAG nunmehr entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – hierzu sind auch die Klauseln des Arbeitsvertrages zu zählen – enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Jahre den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Vor diesem Urteil waren Kündigungsfristen als unproblematisch angesehen worden, die sich in den durch § 622 BGB und § 15 Abs. 4 TzBfG gesteckten Grenzen bewegt haben.

Gemäß § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwischen zwei Wochen und sieben Monaten. Dabei ist noch zu beachten, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG gilt:

Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

In der zitierten Entscheidung hat das BAG eine Kündigungsfrist für unwirksam erachtet, die sich in diesen Grenzen bewegt hat.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass bei einer vereinbarten Kündigungsfrist, die wesentlich länger sei als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen ist, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt.

Für Arbeitgeber ist daher vor Vereinbarung einer langen Kündigungsfrist eine Überprüfung der beabsichtigten Regelung zu empfehlen. Arbeitnehmer mit überlangen Kündigungsfristen können ggfs. ihre Bewegungsfreiheit am Arbeitsmarkt verbessern.

Gerne unterstütze ich auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

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