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04.05.2018 AGB-Kontrolle – Unwirksame Probezeitvereinbarung

Die einzelnen Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGB-Kontrolle.

Die Regelungen in Arbeitsverträgen werden, wie bei anderen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, einer Angemessenheitskontrolle / AGB-Kontrolle unterworfen.

Möglichkeit der AGB-Kontrolle?

Der in diesem Zusammenhang vormals bestehende Streit darüber, ob Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind, ist im Ergebnis dahingehend aufgelöst worden, dass Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind und Arbeitsverträge damit einer AGB-Kontrolle unterworfen werden.

Einer der dabei anzuwendenden Prüfungsgrundsätze lautet, dass überraschende Klauseln, also solche die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden Bestandteil des Vertrages werden.

Die Prüfung kann sich dabei sowohl auf den Inhalt der Vertragsklausel beziehen als auch auf deren Verortung im Vertrag selbst.

Rechtsfolgen

Regelungsinhalte, die sich beispielsweise an einer unerwarteten Stelle im Vertrag wiederfinden, können als überraschend qualifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Regelung allen aufgrund der Verortung im Vertrag unwirksam ist.

Einen so gelagerten Fall hat kürzlich das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 27.02.2018, Az. 10 Sa 25/17 entschieden.

Dort ging es um die Wirksamkeit einer Probezeitregelung.

Die Regelung zur Probezeit war in dem überprüften Vertrag unter der Überschrift „Sonstiges“ verortet worden.

Zudem fand sich die Klausel betreffend die Probezeit an deutlich anderer Stelle als die weiteren Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine  drucktechnische Hervorhebung hatte ebenfalls nicht stattgefunden.

Aus der Gesamtschau dieser Umstände hat das Gericht entschieden, dass die Probezeitregelung als überraschende Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen war.

Der Arbeitgeber konnte sich daher nicht auf die Probezeitregelung berufen.

Im Ergebnis sollten daher sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Inhalt des Arbeitsvertrages im Sinne einer AGB-Kontrolle überprüfen oder fachkundig prüfen lassen.

Gerne unterstütze ich auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

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