Die Grenzen für das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Verpflichtung des Arbeitnehmers, jede Weisung des Arbeitgebers zunächst zu befolgen, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich getroffenen Entscheidung zu beurteilen.
Bisherige Rechtsprechung
Das BAG, dort der 5. Senat, hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung als Richtschnur vorgegeben, dass ein Arbeitnehmer sich selbst über eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht hinwegsetzen bzw. das Befolgen der Weisung verweigern dürfe.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Weisungsrecht nicht auch aus anderen Gründen unwirksam ausgeübt sei.
Die Unbilligkeit der Weisung sollte für sich genommen nicht deren Unwirksamkeit zur Folge haben.
Der Arbeitnehmer dürfe sich nicht über die unbillige Weisung hinweg setzen.
Stattdessen sei der Arbeitnehmer verpflichtet, das Arbeitsgericht anzurufen, um die Unverbindlichkeit der Weisung feststellen zu lassen.
Neue Entscheidung
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Kündigungsschutzklage hatte der 10. Senat des BAG im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer – jedenfalls im Rahmen einer Weisung nach § 106 GewO (Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ) einer unbilligen Weisung nicht nachzukommen haben.
Dies soll nach Einschätzung des Gerichts auch dann gelten, wenn keine gerichtliche Feststellung der Unverbindlichkeit der Weisung erfolgt sei.
Aufgrund des Abweichens dieser Rechtsauffassung von der bisherigen Rechtsprechung des 5. Senates erfolgte dorthin die Anfrage, ob an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde.
Auf diese Anfrage hin hat der 5. Senat des BAG mit Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 5 AS 7/17 mitgeteilt, dass an der bisherigen Rechtsauffassung nicht festgehalten werde.
Diese Rechtsprechungsänderung führt dazu, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber genauer prüfen müssen, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht unbillig ausgeübt hat, bevor weitere arbeitsrechtlich relevante Schritte unternommen werden.
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