Gilt die Klagefrist von 3 Wochen auch bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers?

Gilt die Klagefrist von 3 Wochen auch bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers?

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer innerhalb einer Klagefrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage zu erheben.

Klagefrist bei Arbeitgeberkündigung

Die Klagefrist ist bei der Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens gegen eine Arbeitgeberkündigung zwingend durch den Arbeitnehmer einzuhalten.

Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, ohne Klage zu erheben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Ein weiteres, Erfolg versprechendes Vorgehen gegen eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist dann nicht mehr möglich.

Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.

Klagefrist bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer?

Die Frage, ob diese Klagefrist auch dann einzuhalten ist, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung festgestellt wissen möchte, hatte das BAG kürzlich zu entscheiden.

Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die in einem nicht geschäftsfähigen Zustand das mit dem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hatte.

Die Betreuerin der Arbeitnehmerin hatte erst Monate später von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt und nach weiterer außergerichtlicher Auseinandersetzung wiederum drei Monate später Klage erhoben.

Das BAG hat in diesem Fall (Az. 2 AZR 57/17) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Eigenkündigung geltend machen will, nicht die Klagefrist von 3 Wochen, die in § 4 Abs. 1 KSchG geregelt ist, einzuhalten hat.

Das BAG hat argumentiert, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich dagegen spreche, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist von 3 Wochen auch bei einem Vorgehen gegen eine Eigenkündigung einzuhalten hat.

Andererseits sprächen Sinn und Zweck der Regelung und auch die Systematik des Gesetzes klar gegen eine Anwendbarkeit der Kündigungsfrist auf Eigenkündigungen des Arbeitnehmers.

Verwirkung?

Das BAG hat in der Sache auch entschieden, dass der Arbeitnehmer sein Recht, in solchen Konstellationen Klage zu erheben verwirken kann.

Ob Verwirkung eingetreten ist oder zumindest eingetreten sein kann, bedarf einer Prüfung anhand des jeweiligen Einzelfalles.

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