Abfindung

Abfindung

Entgegen einer in der Arbeitswelt weit verbreiteten Auffassung entsteht mit der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nicht automatisch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung.

Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbunden auch des sozialen Besitzstandes jedoch nicht automatisch mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

1.
Diese Auffassung ist meines Erachtens darauf zurückzuführen, dass im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Gütetermins oftmals ein Vergleich geschlossen wird, in dem auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.

Rechtsgrund für die Zahlung der Abfindung ist in diesem Fall aber nicht die Kündigung, sondern der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich.

Damit kann als erste Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung die entsprechende Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs festgehalten werden.

Die Höhe der Abfindung wird in aller Regel durch die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens bestimmt.
Sind die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers gut, so ist die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung höher als bei weniger guten Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers.

Eine pauschale Aussage über die Höhe der zu erzielenden Vergütung kann daher nicht getroffen werden.

Als Anhaltspunkt kann jedoch die sog. Faustformel herangezogen werden.

Nach der Faustformel wird für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Brutto-Monatsgehalt in Ansatz gebracht.

Die Höhe der Abfindung hängt jedoch auch von anderen Faktoren, wie z. B. den oben bereits angesprochenen Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den weiteren Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt oder auch dem Verhandlungsgeschick der Prozessparteien oder deren Prozessbevollmächtigten ab.

2.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht auch dann, wenn eine entsprechende Abfindungsvereinbarung im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages getroffen wird.

Auch in diesem Fall ergibt sich der Abfindungsanspruch allein aus der durch die Parteien getroffenen Vereinbarung.

Die Höhe der Abfindung hängt auch in diesem Fall im Wesentlichen vom Verhandlungsgeschick der Parteien und den entsprechend vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Argumenten ab, wobei auch hier die Faustformel als Anhaltspunkt dienen kann.

3.
Einen gesetzlich normierten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
§ 1a KSchG regelt einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse das Arbeitsverhältnis kündigt und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist (3Wochen) keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Nach Ablauf der Klagefrist hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Zahlung einer eine Abfindung.

Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung setzt voraus, dass der den Arbeitgebers in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Im Fall der sogenannten Kündigung mit Abfindungsangebot beträgt die Höhe der Abfindung, gesetzlich festgeschrieben, 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.

4.
Schließlich kann ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung auch aus einem Interessenausgleich bzw. einem Sozialplan entstehen.

Ein Interessenausgleich bzw. ein Sozialplan werden meist in den Fällen vereinbart, in denen der Arbeitgeber auf Grund dringender betrieblicher Erfordernisse gezwungen ist, eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen zu beenden.

In diesen Fällen vereinbaren der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter einen Sozialplan, welcher in aller Regel auch die Zahlung einer Abfindung vorsieht.

Die Höhe der Sozialplanabfindung orientiert sich jedoch nicht an der Faustformel, sondern berücksichtigt neben dem monatlichen Bruttoeinkommen und der Betriebszugehörigkeit weitere Kriterien, wie z.B. Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen.

5.
Von den oben dargestellten Rechtgrundlagen sind der gerichtliche Vergleich sowie der Aufhebungsvertrag die meines Erachtens weitaus häufigsten Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung.

Da gerade hier die Höhe der Abfindung auch von der tatsächlichen und rechtlichen Argumentation bestimmt wird, kann die Beauftragung eines entsprechend kompetent und fundiert argumentierenden Rechtsanwalt bares Geld wert sein.