Kündigungsgründe

Kündigungsgründe

Die wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber setzt voraus, falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (hierzu an anderer Stelle mehr), dass die Kündigung gerechtfertigt ist.

Hierzu ist wiederum erste Voraussetzung, dass ein die Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt. Die in Betracht kommenden Kündigungsgründe können in drei Kategorien eingeteilt werden.

Zum einen sind Gründe denkbar, die (1.) in der Person oder (2.) in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder es liegen (3.) dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen.

Der Gesetzgeber unterscheidet personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungründe, aufgrund derer der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären kann. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Kündigungsgründe bzw. der von ihm behauptete Kündigungsgrund tatsächlich vorliegen.

Neben den vorgenannten Gründen für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, kommt, unter besonderen Umständen, auch eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund in Betracht.

Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Hier ist zusätzlich zu beachten, dass die außerordentliche fristlose Kündigung nur binnen zwei Wochen erfolgen kann.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Nach Ablauf dieser Frist kommt eine fristlose Kündigung nicht mehr in Betracht.

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