Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2008, dass dasArbeitsverhältnis eines leistungsschwachen Arbeitnehmers ausverhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein kann.
Dies gilt insbesondere dann, wenn dem leistungsschwachen Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, dass er infolge seiner nur fehlerhaft erbrachten Arbeitsleistung die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Eine arbeitsvertragskonforme Arbeitsleistung liegt, sofern nichts anderes vereinbart ist, dann vor, wenn der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung entsprechend seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erbringt.
Ein möglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft, kann im lang anhaltenden Überschreiten der für den Betrieb durchschnittlichen Fehlerquote gesehen werden. Hierbei sind sowohl die Anzahl als auch die Art der unterlaufenden Fehler, die Häufigkeit und deren Folgen zu berücksichtigen.
Kann der Arbeitgeber dies im Prozess darlegen, ist der Arbeitnehmer beweisbelastet für die Tatsache, dass er trotz dieser Anhaltspunkte seine volle Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 –
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