Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2010 entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine falsche Auskunft erteilt und dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden entsteht.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht gleichzeitig festgestellt, dass den Arbeitgeber auch eine aus dem Arbeitsvertrag folgende Nebenpflicht trifft, dem Arbeitnehmer keine fehlerhaften Auskünfte zu erteilen.
Zwingende Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist jedoch stets, dass dem Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers ein Schaden entstanden ist.
Ohne Eintritt eines bezifferbaren Schadens geht der entsprechende Schadensersatzanspruch ins Leere.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 –
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