Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

Gemäß der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann ein sachgrundlosbefristeter Arbeitsvertrag lediglich 3 Mal verlängert werden. Hierbeiist zu beachten, dass die Gesamtdauer des so verlängertenArbeitsvertrages höchstens zwei Jahre betragen darf.

Von einer Verlängerung des befristeten Vertrages im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann nur dann gesprochen werden, wenn Sie während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird.

Weitere Bedingung ist, dass im Rahmen der Verlängerung nur die Laufzeit des Vertrages verändert wird.

Werden neben der Laufzeit weitere Vertragsinhalte oder Arbeitsbedingungen geändert, handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern um den Abschluss eines neuen Vertrages, wobei zu beachten ist, dass die sachgrundlose Befristung dieses neuen Arbeitsverhältnisses nicht mehr zulässig ist.

Eine Änderung von Arbeitsbedingungen oder anderen wesentlichen Vertragsinhalten im Rahmen der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist jedoch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer auf die Änderung des Ver4tragsinhaltes einen Rechtsanspruch hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 AZR 603/06

Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur  Verfügung.
Sprechen Sie uns an!
Tel.: 06202 859480