Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann auch wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot unwirksam sein.
Viele Arbeitnehmer scheuen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber aus Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch in der Beratung ist von Arbeitnehmern häufig der Satz zu hören: Mein Arbeitgeber darf nicht wissen, dass ich beim Anwalt war..
Die Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist einerseits nachvollziehbar, andererseits aber auch nicht begründet, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.02.2014 deutlich macht.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befunden hatte, für einen bestimmten Zeitraum die Zusage erhalten, eine bereits gebuchte Urlaubsreise antreten zu können.
Diese Zusage hatte der Arbeitgeber später ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Mitarbeiterin hatte daraufhin die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Dieser hatte den Arbeitgeber schriftlich und unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, die Zusage hinsichtlich des Urlaubs einzuhalten und den Urlaub zu genehmigen.
Als Reaktion hierauf hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt.
Die Mitarbeiterin hatte daraufhin Klage erhoben.
Im Rahmen der Verhandlung hat die Arbeitgeberin sich dahingehend geäußert, dass ihr aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich und durch die Arbeitgeberin gewünscht sei.
Aufgrund der Schilderungen der Beklagten hat das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
Das Gericht hat hierzu erklärt, dass die Kündigung wegen der nicht abgelaufenen Wartezeit von 6 Monaten siehe Kündigungsschutzgesetz nur nach zivilrechtlichen Generalklauseln sowie unter Berücksichtigung des Maßregelungsverbotes zu überprüfen sei.
Nach dem Maßregelungsverbot darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Die Maßnahme darf also nicht nur oder überwiegend der Bestrafung des Mitarbeiters für eine legitime Rechtsausübung dienen.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist jedoch eine solche zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor erfolglos versucht hat, die Angelegenheit direkt mit seinem Arbeitgeber/Vorgesetzten zu besprechen oder zu klären.
Dies sollte der Mitarbeiter zur Sicherheit dokumentieren, in dem er z.B. die Angelegenheit per Email an den Arbeitgeber heranträgt.
Zudem sollte der Anwalt darauf achten, das Anschreiben höflich zu halten und nicht unmittelbar die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens anzudrohen, sofern dies nicht zwingend zur Wahrung von Fristen – erforderlich ist.
Es handelt sich hier zwar nicht um obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, jedoch sind die angestellten Erwägungen durchaus geeignet, auch auf andere Fallgestaltungen Anwendung zu finden.
Jedenfalls hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, erst Recht auch nur, um sich beraten zu lassen, als zulässige Wahrnehmung der Rechte des Arbeitnehmers anzusehen ist.
Arbeitnehmer sollten daher ermutigt sein und werden, Ihre Rechte mit der gebotenen Konsequenz wahrzunehmen oder sich jedenfalls umfassend über die konkrete Rechtslage beraten zu lassen.
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