Aufforderung zur Sprachkursteilnahme – entschädigungspflichtiger AGG-Verstoß?

Aufforderung zur Sprachkursteilnahme – entschädigungspflichtiger AGG-Verstoß?

Am 14.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz: AGG, in Kraft getreten.
Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.
Zu dem Hauptanwendungsbereich des AGG zählt die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen aus den oben genannten Gründen im Bereich des Berufslebens bzw. der Arbeitsverhältnisse.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Regelungen des AGG macht er sich gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer entschädigungspflichtig.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 22. Juni 2011, Az. 8 AZR 48/10 entschieden, dass die Aufforderung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt.

Das BAG hat damit entschieden, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann, an Deutschkursen teilzunehmen, sofern die Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gewisse Sprachkenntnisse erfordert.

Das vorliegende Urteil des BAG ist, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache, wie mit Urteil vom 28.01.2010, Az. 2 AZR 764/08 entschieden, von Bedeutung.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2011, Az. 8 AZR 48/10

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