Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 06.10.2010 festgestellt, dass ein sogenannter Arbeitszeitbetrug, dazu zählt insbesondere das vorsätzlich fehlerhafte Dokumentieren der durch den Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit, geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
In der Urteilsbegründung führt das LAG Schleswig-Holstein aus, dass die vorsätzlich falsche Darlegung der geleisteten Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer grundsätzlich geeignet ist, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass dem Arbeitgeber einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht zuzumuten ist.
In dem durch das LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ging das Gericht auch davon aus, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war.
Ob im jeweils konkreten Fall eine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf einer eingehenden Überprüfung.
Jedenfalls stellt der vorsätzliche Arbeitszeitbetrug einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten der, der im konkreten Einzelfall auch geeignet sein kann, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2010, 6 Sa 293/10
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