Mit dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entsteht, entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, nicht
automatisch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber.
Dieser Irrtum beruht darauf, dass Kündigungsschutzprozesse in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle durch einen gerichtlichen Vergleich, in dem meist auch die Zahlung einer Abfindung vorgesehen ist, enden.
Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbunden auch des sozialen Besitzstandes jedoch nicht automatisch mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Ein Anspruch auf Zahlung infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich nur dann vorgesehen, wenn der Arbeitgeber eine sogenannte Kündigung mit Abfindungsangebot ausspricht.
Darüber hinaus kann die Zahlung einer Abfindung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch in einem Tarifvertrag oder im Rahmen eines Sozialplanes vereinbart werden.
Die Zahlung einer Abfindung kann
darüber hinaus auch im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, vereinbart werden.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich dabei grundsätzlich an der sogenannten Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
Im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag wird die Höhe der Abfindung jedoch nicht zuletzt von dem Verhandlungsgeschick der Parteien mitbestimmt.
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