Abmahnung – Der erforderliche Inhalt der Abmahnung

Abmahnung – Der erforderliche Inhalt der Abmahnung

Eine Abmahnung ist als Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens anzusehen.

Wer darf abmahnen?

Die Abmahnung kann grundsätzlich von beiden Parteien des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden. Es kann also auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

Eine solche Abmahnung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ausspricht kommt z. B. in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig oder unpünktlich bezahlt. Ob die Abmahnung im konkreten Einzelfall sinnvoll oder erforderlich ist, muss jeweils auch anhand des konkreten Einzelfalles überprüft werden.

Üblicherweise wird aber der nicht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, sondern umgekehrt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer.

Was muss in die Abmahnung?

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer daran erinnern, welche Pflichten ihn aus seinem Arbeitsvertrag treffen. Gleichzeitig soll er durch die Abmahnung darauf hingewiesen werden, dass er durch eine Handlung oder ein Unterlassen – jedenfalls aus Sicht des Arbeitgebers – gegen seine Pflichten verstoßen hat.

In der Abmahnung muss daher dem Arbeitnehmer geschildert werden, in welchem Verhalten der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitsvertrages sieht.

Diese Schilderung ist sehr fehleranfällig und bietet dem Arbeitnehmer eine große Angriffsfläche. Der Arbeitnehmer sollte daher die Abmahnung stets genau prüfen und sich dabei sachkundiger Hilfe bedienen. Gleichsam sollte der Arbeitgeber auf fundierte Hilfe bei der Formulierung zurückgreifen.

In der Abmahnung muss zudem die Aufforderung an den Arbeitnehmer enthalten sein, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten, also die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Abschließend muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch auf die Konsequenzen hinweisen, die im Falle der Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens drohen.

Der Arbeitnehmer sollte die Abmahnung in keinem Fall auf die leichte Schulter nehmen, da eine Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in letzter Konsequenz zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

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