Abmahnung – Kündigung – Ausschluss bereits abgemahnten Fehlverhalten

Abmahnung – Kündigung – Ausschluss bereits abgemahnten Fehlverhalten

Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer kann zahlreiche arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnung oder Kündigung, nach sich ziehen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.04.2011, Az. 25 Sa 2684/10 entschieden, dass ein arbeitsvertragswidriges Verhalt des Arbeitnehmers, welches bereits Gegenstand einer Abmahnung war, nicht gleichzeitig auch zur Begründung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden kann.

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens bereits im Jahr 2008 abgemahnt worden.

Aufgrund des Sachverhalts, welcher der Abmahnung zugrunde lag, wurde auch ein Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer eingeleitet, welches zu einer Verurteilung des Arbeitnehmers führte.

Die Verurteilung nahm der Arbeitgeber sodann zum Anlass, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund des identischen Sachverhalts jedoch bereits abgemahnt hatte, konnte der Sachverhalt nicht mehr zur Begründung der fristlosen Kündigung herangezogen werden.

Der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ist durch die Abmahnung „verbraucht“ und konnte nicht mehr zur Begründung der Kündigung dienen.

vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2011, Aktenzeichen 25 Sa 2684/10

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