AGB-Kontrolle – Intransparenz – Arbeitszeitregelung – Unwirksamkeit

AGB-Kontrolle – Intransparenz – Arbeitszeitregelung – Unwirksamkeit

Die Regelungen des Arbeitsvertrages unterliegen, wie andere Vertragsklauseln auch, grundsätzlich des AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB und müssen sich daher an den dort festgelegten Maßstäben messen lassen.
So ist in § 307 Abs. I BGB geregelt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, Verwender ist im Zweifel der Arbeitgeber, sein Vertragspartner ist der Arbeitnehmer, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich, also intransparent, ist.

Mit Urteil vom 21.06.2011, Az. 9 AZR 236/10 hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch Regelungen, welche die von dem Arbeitnehmer zu leistende Arbeitszeit betreffen, intransparent und damit unwirksam sein können.

Ob eine konkrete arbeitsvertragliche Regelung nicht hinreichend klar und verständlich, damit intransparent und unwirksam ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Es bedarf stets einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls und der maßgeblichen Gesamtumstände.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 236/10

Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur  Verfügung.
Sprechen Sie uns an!
Tel.: 06202 859480