Angabe von Urlaubstagen im Kündigungsschreiben hat Bindungswirkung

Angabe von Urlaubstagen im Kündigungsschreiben hat Bindungswirkung

Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Vielzahl von rechtlichen Konsequenzen, z.B. auch für vorhandene Urlaubstage verbunden. Dies hat zur Folge, dass es im Rahmen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt.
1.
Ein Bereich in dem es häufig zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt, ist auch die Frage der Urlaubsabgeltung.

Konnte der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses den ihm noch zustehenden Urlaub nicht in natura in Anspruch nehmen, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung der noch nicht genommenen Urlaubstage. Der Arbeitnehmer hat also eine weiteren Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

In diesem Zusammenhang hatte das LAG Köln eine Angelegenheit zur Entscheidung vorliegen, bei der der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben den Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers bzw. dessen Urlaubsabgeltungsanspruch irrtümlich zu hoch beziffert hatte. Der Arbeitnehmer verlangt die Auszahlung des zu hoch bezifferten Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Das LAG Köln hat  in der Angelegenheit entschieden, dass sich der Arbeitgeber an der fehlerhaften, weil irrtümlich falsch bezifferten, Erklärung festhalten lassen muss.

Das Gericht hat entschieden, dass die Erklärung über die Anzahl der Urlaubstage im Rahmen des Kündigungsschreibens als Schuldversprechen anzusehen ist und der Arbeitgeber sich hieran festhalten lassen muss.

Die Erklärung über die Anzahl der Urlaubstage, welche aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben worden ist, kann grundsätzlich weder angefochten werden, noch ist es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen zu berufen.

Im Ergebnis muss sich der Arbeitgeber daher an seiner Erklärung festhalten lassen. Sie ist grundsätzlich bindend.

2.
Für den Arbeitgeber ist es daher sinnvoll, den Inhalt von Kündigungsschreiben grundsätzlich so knapp wie möglich und auf das Wesentliche reduziert zu fassen bzw. sich entsprechend beraten lassen.

Der Arbeitnehmer sollte das Kündigungsschreiben noch eingehender prüfen bzw. prüfen lassen.

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