Anspruch auf Erholungsurlaub

Anspruch auf Erholungsurlaub

Das Bundesurlaubsgesetz gibt jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies ergibt sich aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Um in den Genuss dieses Anspruchs auf Erholungsurlaub zu kommen, muss derjenige der einen Anspruch auf Erholungsurlaub geltend macht Arbeitnehmer im Sinn des BUrlG sein. Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch von 24 Werktagen auf die gesetzlich vorgesehene 6-Tage-Woche bezieht. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch daher nur 20 Tage.

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt ein Arbeitnehmer erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vor diesem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer nur einen anteiligen Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Um den Urlaubsanspruch wirksam geltend zu machen, hat der Arbeitnehmer, entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Etwas anderes gilt wiederum nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Kann der Urlaub aus dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Im Übrigen muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Für den Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs, mithin bis zum 31.03., gewährt und genommen werden.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung des noch vorhandenen Resturlaubsanspruchs.

Dieser entsteht jedoch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und betrifft grundsätzlich nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Der Themenkreis Urlaub birgt aufgrund der zahlreichen Regelungen zur Urlaubsgewährung und auch zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ein erhebliches Konfliktpotential. Die Beurteilung streitiger Rechtsfragen ist stets auf der Grundlage des konkreten Einzelfalles durchzuführen.

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