Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Mit einer Ankündigung zu einer Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – das dann einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit vorsehen soll, hat die Arbeitsministerin in jüngster Zeit für Aufsehen gesorgt.

Teilzeitbeschäftigten soll durch die Gesetzesänderung zukünftig ein Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit zustehen.

Zielgruppe der angekündigten Gesetzesänderung sind Arbeitnehmer, die z.B. für die Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder Weiterbildung für einen begrenzten Zeitraum Arbeitszeit reduzieren möchten, ohne dauerhaft  auf der verringerten Wochenarbeitszeit „festzuhängen“.

Der Teilzeit- und Befristungsgesetz kennt derzeit nur einen unbefristeten Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Dieser ergibt sich aus § 8 TzBfG.

Unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbefristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit sieht das Gesetz bislang nicht vor.

Nach der geplanten Gesetzesänderung soll es jedoch einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit nach einer befristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen und das Arbeitsverhältnis muss seit mehr als sechs Monaten bestehen.

Zudem muss die zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor geplantem Beginn beantragt werden.

Eine neuerlich Verringerung der Arbeitszeit – nach Rückkehr in Vollzeit – ist frühestens nach einem Jahr möglich sein.

Die geplante Gesetzesänderung sieht zudem – wie bereits § 8 TzBfG – eine Pflicht des Arbeitgebers zu Erörterung des Wunsches des Arbeitnehmers vor. Dies soll unabhängig von der Betriebsgröße gelten.

Die geplante Gesetzesänderung sieht neben der Begründung eines Anspruchs auf Rückkehr in Vollzeit weitere Änderungen vor, welche die Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern mit unbefristeter Teilzeit betreffen.

Dies wird im Rahmen eines gesonderten Betrages behandelt.

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