Arbeitgeber auf facebook beleidigt – –fristlose Kündigung

Arbeitgeber auf facebook beleidigt – –fristlose Kündigung

Mit der weiter fortschreitenden Nutzung/Verbreitung von sozialen Netzwerken, wie z.B. facebook, kommt es auch immer häufiger vor, dass der Arbeitgeber auf facebook beleidigt wird.

Der Problemkomplex „Äußerungen von Arbeitnehmern über den Arbeitgeber/Vorgesetzten wird damit auch in Zukunft“ immer relevanter.

Arbeitgeber auf facebook beleidigt?

Wird der Arbeitgeber auf facebook beleidigt – dies gilt natürlich auch für andere soziale Netzwerke im Internet und außerhalb der Internets – können für den Arbeitnehmer mit drastischen Folgen, bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden sein.

Je nach Art der Äußerung, z.B. Beleidigung des Vorgesetzten oder Verunglimpfung des Betriebes, drohen dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

So hat das LAG Hamm mit Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12, entschieden, dass die Betitelung des Arbeitgebers als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ und die Äußerung man müsse „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent“ verrichten, geeignet sind, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.

Im konkreten Fall hat das Gericht festgestellt, dass die fristlose Kündigung berechtigt war.

Dabei hat das Gericht auch der Tatsache, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers durch die Wahl der Plattform des sozialen Netzwerkes einer großen Zahl von Personen zugänglich waren.

Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass auch im Fall von weniger gravierenden Äußerungen jedenfalls die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens ausspricht.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der Arbeitnehmer bei Äußerungen in sozialen Netzwerken mit äußerster Bedacht handeln sollte und man nur raten kann, sich dort nicht über Vorgesetzte im konkreten oder den Arbeitgeber im Allgemeinen  zu äußern.

Ob im Einzelfall ein arbeitsrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, bedarf jeweils einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden.

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