Arbeitszeugnis – Äußere Form

Arbeitszeugnis – Äußere Form

Das Arbeitszeugnis bietet ein breites Spektrum streitträchtiger Themen, seien es Fragen betreffend den Inhalt oder die äußere Form.

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 314/17, unter anderem mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Arbeitszeugnis geknickt und/oder getackert sein darf.

Darf ein Zeugnis gefaltet werden?

Hinsichtlich die Frage, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines ungeknickten/nicht gefalteten Arbeitszeugnisses besteht, hat das LAG Rheinland-Pfalz auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.

Danach ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal faltet, um dieses in einem Briefumschlag üblicher Größe zu verschicken.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Zeugnis im Anschluss daran noch kopierfähig ist, sich die Knicke im Zeugnis also nicht auf den Kopien widerspiegeln.

Sind die Knicke in der Zeugniskopie zu sehen, z.B. als schwarze Striche, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt und der Arbeitgeber hat ein neues Zeugnis zu erteilen.

Darf ein Zeugnis getackert werden?

Aus der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ergibt sich, dass Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Arbeitszeugnis haben.

Das Gericht ist der Rechtsauffassung, bei der Verwendung von Heftklammern zur Verbindung eines aus mehreren Seiten bestehenden Zeugnisses handle es sich um einen „Geheimcode“ der den Arbeitnehmer herabwerte, nicht gefolgt.

Das Gericht hat eindeutig festgestellt, dass es kein unzulässiges Geheimzeichen darstellt, wenn der Arbeitgeber ein aus mehreren Seiten besehendes Arbeitszeugnis tackert, um die einzelnen Seiten miteinander zu verbinden.

Die Tatsache,  dass diese Fragen im vorliegenden Fall erst in der zweiten Instanz geklärt wurden und sich auch das Bundesarbeitsgericht regelmäßig mit Fragen der Zeugniserteilung befasst, zeigt, wie streitträchtig gerade dieses Feld ist.

Arbeitgeber sollten sich daher vor Erteilung eines Zeugnisses beraten lassen, um nicht aus Unwissenheit und ohne eine entsprechende Absicht, ein angreifbares Arbeitszeugnis zu erteilen.

Arbeitnehmer sollten sich beraten lassen, um sicherzustellen, dass das erteilte Arbeitszeugnis den rechtlichen Anforderungen entspricht und sich nicht im weiteren Berufsleben negativ auswirkt.

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