Aufhebungsvertrag und Sperrzeit -– Sozialrechtliche Folgen von Aufhebungsverträgen

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit -– Sozialrechtliche Folgen von Aufhebungsverträgen

Die Themen Aufhebungsvertrag und Sperrzeit sind ständige Begleiter in der täglichen Beratungspraxis.

Die Parteien des Arbeitsvertrages können durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden. Der Aufhebungsvertrag ist damit das Gegenstück zum Arbeitsvertrag, durch dessen Abschluss die Parteien ein Arbeitsverhältnis begründen können.

Neben der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beendigungszeitpunkt sind die übrigen Regelungen des Aufhebungsvertrages grundsätzlich frei verhandelbar. Einen weiteren feststehenden Inhalt des Aufhebungsvertrages gibt es nicht.

Zu beachten ist lediglich, dass die Parteien die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform beachten. Ein mündlich oder in Textform getroffener Aufhebungsvertrag ist damit unwirksam.
Mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages bzw. dem Eintritt des Beendigungszeitpunkts endet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Aufhebungsvertrag hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, sondern hat auch Auswirkungen in sozialrechtlicher Hinsicht, sodass die Themen Aufhebungsvertrag und Sperrzeit Hand in Hand gehen.

a)
Eine sozialrechtliche Folge des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages ist, dass unter Umständen der Anspruch auf Zahlung von ALG I ruht.

Gemäß §143a Abs. 1 SGB ruht der Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist.

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

b)
Neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld besteht auch die Möglichkeit, dass aufgrund des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit eintritt. Diese hindert den Bezug von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit.

Eine Sperrzeit tritt gemäß § 144 SGB III dann ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages fällt dabei unter das versicherungswidrige Verhalten gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III.

Danach liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.  Es handelt sich hier um die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt daher grundsätzlich ein versicherungswidriges Verhalten dar, welches eine Sperrzeit auslöst. Aufhebungsvertrag und Sperrzeit hängen damit bereits von Gesetzes wegen her zusammen.

Entscheidend ist daher, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung/Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat.

Dies ist jedoch jeweils eine Frage des Einzelfalles und kann nicht pauschal beurteilt werden. Vielmehr ist der konkrete Fall zu prüfen.

c)
Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, dies gilt auch im dem Fall, dass ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, Personen, ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Es kommt hier entscheidend auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.

d)
Darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, wie Aufhebungsvertrag und Sperrzeit im konkreten Fall im Verhältnis stehen und ob mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages weitere sozialrechtliche Folgen verbunden sind.

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