Aufzeichnung des Personalgespräches mit dem Smartphone – Zulässig?

Aufzeichnung des Personalgespräches mit dem Smartphone – Zulässig?

Die Aufzeichnung des Personalgesprächs mit dem Smartphone mag dem Arbeitnehmer auf den ersten Blick als gute Idee erscheinen, um später den Inhalt des Gesprächs Wort für Wort nachweise zu können.

Tatsächlich ist die Aufzeichnung des Personalgesprächs mit dem Smartphone wirklich nur auf den ersten Blick eine gute Idee.

Kündigung möglich

Auf den zweiten Blick ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer damit im schlimmsten Fall den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet.

So geschehen in einem Fall über den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte.

Dort hatte eine Mitarbeiterin eine Aufzeichnung des Personalgesprächs mit dem Smartphone erstellt und eine Niederschrift der Aufzeichnung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mit dem Arbeitgeber verwendet.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin verhaltensbedingt. Die Arbeitnehmerin wandte sich im Wege des Kündigungsschutzverfahrens gegen die verhaltensbedingte Kündigung.

In zweiter Instanz hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie auch zuvor das Arbeitsgericht Mainz, zugunsten des Arbeitgebers entschieden.

Das Gericht führt aus, dass die Aufzeichnung des Personalgespräches mit dem Smartphone einen Sachverhalt darstellt, der geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung – gleich ob ordentlich oder fristlos – zu begründen.

Durch die Aufzeichnung des Personalgespräches mit dem Smartphone hat die Arbeitnehmerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vorgesetzten, mit dem sie das Personalgespräch geführt hat verletzt.

Nach den Ausführungen des Gerichts schützt dieses nicht nur das gesprochene Wort selbst, sondern auch die sog. Unbefangenheit des Wortes, die für die Entfaltung des Persönlichkeitsrechts unabdingbar und daher ebenfalls geschützt ist.

Frage des Einzelfalles

Ob die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Aufzeichnung des Personalgesprächs mit dem Smartphone jeweils geeignet ist, eine Kündigung zu begründen, bedarf jeweils einer Prüfung im Einzelfall.

Dass die Aufzeichnung des Personalgesprächs mit dem Smartphone einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt, der in jedem Fall eine Abmahnung nach sich ziehen wird, kann jedoch als gesichert betrachtet werden.

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