Bei einem Verkehrsunfall, der sich zwischen zwei Arbeitsorten ereignet kommt es für die Beurteilung der Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung entscheidend auf den Grund der Fahrt an.
Handelt es sich bei der Fahrt, in deren Rahmen sich der Verkehrsunfall ereignet, um eine betrieblich veranlasste Fahrt bzw. um eine Fahrt die im Zusammenhang mit der gesetzlich versicherten Tätigkeit steht, so ist ein Unfall, der sich in dieser Zeit ereignet, als Arbeitsunfall anzusehen.
Ereignet sich der Verkehrsunfall jedoch im Rahmen einer außerdienstlichen Fahrt bzw. während einer Unterbrechung der Arbeitszeit zu privaten Zwecken, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintrittspflichtig.
Entscheidend ist daher, dass die Tätigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, diese Tätigkeit zu dem Unfall geführt hat und der Unfall einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat.
vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Aktenzeichen: B 2 U 14/10 R
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