Das Kündigungsschutzgesetz nennt in § 1 drei Gründe auf die der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützen kann. § 1 KSchG nennt hier die Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen und die dringenden betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.
Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist darüber hinaus noch eine Sozialauswahl durchzuführen.
Dabei wird die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers anhand sozialer Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten sowie einer gegebenenfalls vorliegenden Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, überprüft.
Das Ergebnis dieser Sozialauswahl ist, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers, häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung, auch und gerade hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien.
Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Frage der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Sozialauswahl stets auf den konkreten Einzelfall bezogen zu prüfen ist. Eine pauschale Aussage zur dem jeweiligen Ergebnis einer Sozialauswahl ist nicht möglich.
Grundsätzlich sind alle vier oben genannten Kriterien gleichrangig, sodass keinem der Auswahlkriterien ein absoluter Vorrang zukommt.
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die vier oben genannten Rahmendaten ausreichend berücksichtigt hat, hat der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum, der es ihm ermöglicht, in einem Fall die Betriebszugehörigkeit in einem anderen das Alter bei einer nicht eindeutigen Auswahlentscheidung entscheiden zu lassen. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG.
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann der dem Arbeitgeber eingeräumte Wertungsspielraum jedoch überschritten sein.
Im Rahmen der des Wertungsspielraums des Arbeitgebers ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Berücksichtigung des Lebensalters als Auswahlkriterium gerade und nur deshalb nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, weil es zur Einbeziehung individueller Arbeitsmarktchancen geeignet und erforderlich ist.
Überschreitet der Arbeitgeber im jeweils konkreten Fall den ihm zugebilligten Ermessensspielraum in evidenter Art und Weise, so kann dies zur Folge haben, dass das Gericht eine Korrektur der Sozialauswahl vornimmt.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass in diesem Fall dem Auswahlkriterium Lebensalter ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem Kriterium Unterhaltspflicht.
vgl. LAG Köln, Urteil vom 18.02.2011, Az. 4 Sa 1122/10
Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!
Tel.: 06202 859480