Darf der Anwalt mit zum Personalgespräch?

Darf der Anwalt mit zum Personalgespräch?

Das Personalgespräch, das zum betrieblichen Alltag gehört, bietet immer wieder Anlass für Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Eine andere Facette des Themenkreises Personalgespräche ist bereits in dem Beitrag http://www.arbeitsrecht-schwetzingen.de/bin-ich-zur-teilnahme-am-personalgespraech-verpflichtet/ beleuchtet worden.

Dort ging es um die Frage der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Personalgespräch.

Im vorliegenden Beitrag soll erörtert werden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass sein Rechtsanwalt teilnimmt bzw. der Arbeitgeber die Teilnahme dulden muss.

Mit Anwalt zum Personalgespräch?

Das LAG Hamm hat vor geraumer Zeit, nämlich mit Urteil vom 23.05.2001 – 14 Sa 497/01, die Teilnahme an Personalgesprächen zum Pflichtenkreis des Arbeitnehmers – nämlich zur Erbringung der Arbeitsleistung – gehört und der Arbeitnehmer daher zur höchstpersönlichen Teilnahme am Personalgespräch verpflichtet ist.

Aus der Tatsache, dass sich der Abreitnehmer auch nicht bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung vertreten lassen darf, schließt das Gericht, dass der Arbeitnehmer auch nicht berechtigt ist, sich bei der Teilnahme am Personalgespräch vertreten lassen oder eine betriebsfremde Person, z.B. einen Anwalt hinzuziehen darf.

Dies gelte nicht nur für ein Personalgespräch, in dem es allein um die technische Abwicklung bestimmter Vorgänge geht, sondern auch um ein Personalgespräch, bei dem grundsätzliche Fragen des Arbeitsverhältnisses besprochen werden sollen.

Der Mitarbeiter soll jedoch nicht verpflichtet sein, im Rahmen eines solchen Gesprächs wichtige Fragen ohne rechtlichen Beistand zu beantworten oder entsprechende Entscheidungen zu treffen.

Ausnahmeregelungen

Eine Ausnahme hält das LAG Hamm in Konstellationen bei denen der Arbeitgeber selbst betriebsfremde Dritte zum Personalgespräch hinzuzieht, für gegeben. In diesen Fällen habe der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der Waffengleichheit gestattet, ebenfalls einen Anspruch auf Unterstützung durch eine betriebsfremde Person.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat zudem mit Urteil vom 06.11.2009, Az. 6 Sa 1121/09 entschieden, zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung auch gehört, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern.

Dies würde eine Lockerung der strengen Vorgaben des LAG Hamm nach sich ziehen.

Hieraus kann ggfs. auch abgeleitet werden, dass im Falle der Gefährdung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses – z.B. auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Thema des Personalgesprächs sein soll – ein Anspruch auf Teilnahme eines Rechtsanwalts bestehen kann.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung erörtert und geklärt werden.

Für den Fall, dass die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten am Personalgespräch gewünscht wird, sollten die Hintergründe und das Vorgehen im Einzelnen vorab besprochen werden.

Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass Ihr Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Wunsch auf Sie als Arbeitgeber zutritt.

Gerne vertrete ich Ihre Interessen.

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