Der Urlaubsantrag – Muss mein Urlaubsantrag genehmigt werden?

Der Urlaubsantrag – Muss mein Urlaubsantrag genehmigt werden?

Rund um das Thema Urlaub kann es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verschiedensten Streitigkeiten kommen, welche unter anderem auch die Frage nach dem Urlaubsantrag und dessen Genehmigung umfassen können.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Dieser Urlaubsanspruch steht allen Arbeitnehmern – Arbeiter, Angestellte etc. – zu. Dies beinhaltet sowohl Vollzeit- wie auch Teilzeitbeschäftigte und auch geringfügig Beschäftigte (450-EUR-Jobs).

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Dies entspricht 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.

Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als 5 Tagen die Woche, ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsprechend anteilig zu berechnen.

Muss der Arbeitgeber auf den Urlaubsantrag hin Urlaub gewähren?

Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaubs im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden.

Die Inanspruchnahme von Urlaub ist in vielen Betrieben so organisiert, dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag stellt.

Mit dem Urlaubsantrag macht der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch und dessen zeitliche Lage – also Beginn und Ende des Urlaubs – deutlich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers gemäß Urlaubsantrag zu berücksichtigen.

Gibt es Ausnahmen?

Der Urlaub muss nicht einsprechend dem Urlaubsantrag des Arbeitnehmers gewährt werden, wenn der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Dringende betriebliche Belange liegen z. B. vor, wenn fristgebundene Aufträge bearbeitet werden müssen, die im Falle der Urlaubsgewährung nicht erledigt werden könnten oder es zu Störungen des Betriebsablaufs käme oder eine Urlaubssperre ausgesprochen wurde.

Haben mehrere Mitarbeiter einen Urlaubsantrag für die gleiche Zeit gestellt, so muss hat der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien zu entscheiden. Vorrang haben dann beispielsweise Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern.

Im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation hat der Arbeitgeber auf den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers den Urlaub zu gewähren.

Im Einzelfall ist eine differenzierte Betrachtung unerlässlich.

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