Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, nach der Einhaltung der Klagefrist, wichtigste Voraussetzung für das erfolgreiche Führen einer Kündigungsschutzklage.
Um in den Genuss des Kündigungsschutzes gemäß Kündigungsschutzgesetz zu kommen, muss der Arbeitnehmer zunächst die in § 1 Abs. 1 KSchG festgelegte 6-Monats-Frist erfüllen. Der Arbeitnehmer genießt damit nur Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung  länger als 6 Monate bestanden hat.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrages eine Probezeit vereinbart haben. Auch für den Fall, dass keine Probezeit vereinbart ist, ist das Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf der oben genannten Frist anwendbar.

Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist darüber hinaus, dass der Betrieb des Arbeitgebers die erforderliche Anzahl von Beschäftigten aufweist.

Bis zum 31.12.2003 war das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit über 5 Mitarbeitern anwendbar.
Diese Mindestarbeitnehmeranzahl ist durch den Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2004 erhöht worden. Seit diesem Zeitpunkt ist das Kündigungsschutzgesetz nur noch in Betrieben mit mehr als 10 regelmäßig Beschäftigten anwendbar.
Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten bleiben dabei ausser Betracht.

Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2003 in dem Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt waren, gelten wiederum Sonderregelungen. Aufgrund der Komplexität sollten diese jedoch in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor –Erfüllung der Wartezeit, erforderliche Mitarbeiteranzahl- genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

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