Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Damit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.
§ 3 I 1 Pflegezeitgesetz begründet grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten.
Es besteht jedoch für die Pflege jedes pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein entsprechender Anspruch, sodass die Pflegezeit mehrmals in einem Umfang von jeweils 6 Monaten in Anspruch genommen werden kann.
Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt.
Gegenüber Arbeitgebern mit höchstens 15 Beschäftigten besteht jedoch kein Recht auf Inanspruchnahme von Pflegezeit.
Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Der pflegebedürftige nahe Angehörige hat zumindest die Voraussetzungen der Pflegestufe I zu erfüllen. Das Recht auf Freistellung hängt jedoch nicht von einer akut aufgetretenen Pflegesituation ab.
Den Nachweis für das Vorliegen der erforderlichen Pflegestufe hat der Beschäftigte zu führen, der Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte.
Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse zu führen.
Für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht jeweils ein Recht auf Pflegezeit. Die Pflegebedürftigkeit muss zu Beginn der gewünschten Freistellung tatsächlich vorliegen.
Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich anzukündigen.
Zugleich ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.
Gemäß § 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. Der Arbeitnehmer genießt damit bereits ab der Ankündigung, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen, Kündigungsschutz.
Mit der Einführung des Pflegezeitgesetzes hat der Gesetzgeber einen erheblichen Beitrag zur Gewährleistung der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen geleistet und zugleich einen Schutz für das Arbeitsverhältnis des Pflegenden geschaffen.
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