Einsicht in die Personalakte kann nur durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen

Einsicht in die Personalakte kann nur durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen

In die Personalakte finden alle Daten und Unterlagen Eingang, die der Arbeitgeber über den Arbeitnehmer vorhält und die das Arbeitsverhältnis sowie die Person des Arbeitnehmers betreffen. In der Personalakte finden sich daher z.B. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende  Arbeitsvertrag oder vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Abmahnungen.
Abmahnungen, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen hat, sind insbesondere im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses relevant.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch darauf, in regelmäßigen Abständen Einsicht in seine Personalakte zu nehmen.

Der Arbeitnehmer muss hierfür keinen besonderer Anlass haben oder eine besondere Begründung für die Ausübung seines Rechtes auf Einsicht in die Personalakte liefern. Die Begründung hierfür ergibt sich insbesondere aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber ihm den Inhalt seiner Personalakte zur Kenntnis bringt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlegt dem Arbeitgeber zudem eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers auf.

Dieses Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte nicht nur vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht, sondern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.

Dieses hatte das BAG mit Entscheidung vom 16.11.2010, die bereits an anderer Stelle besprochen worden ist, entschieden.

Bereits in diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Einsichtnahme grundsätzlich persönlich auszuüben hat und ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten nur in Ausnahmefällen besteht.

Diese Einschränkung ist nun auch im Rahmen einer Entscheidung des LAG Hamm vom 17.04.2014 bestätigt worden. Das Gericht hat sich dabei insbesondere auch auf den Wortlaut des § 83 BetrVG gestützt.

Der maßgebliche Teil der Vorschrift lautet:

„Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.“

Gemäß der gesetzlichen Regelung darf der Mitarbeiter einen Dritten hinzuziehen, diesem jedoch nicht das Recht zur Aktenbeinsicht übertragen.

Eine Übertragung des Rechtes zur Einsichtnahme ich die Personalakte kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. vorliegen, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund einer lang andauernden Erkrankung nicht möglich ist, sein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte selbst auszuüben.

Ob ein entsprechender Ausnahmefall gegeben ist, bedarf einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles. Eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden.

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