Elternzeit – Urlaubsanspruch

Elternzeit – Urlaubsanspruch

In dem am 05.12.2006 inkraftgetretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kurz BEEG hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Elternzeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statuiert.
Nach wie vor wird Elternzeit überwiegend von Arbeitnehmerinnen in Anspruch genommen.

Die im Folgenden besprochene Entscheidung ist jedoch gerade auch für Arbeitnehmer von Belang, die meist nur eine kurze Zeit von dem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machen.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 16.12.2011 greift die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, in das Recht auf Elternurlaub ein.

Europarechtliche Normen sehen für alle erwerbstätigen Männer und Frauen einen unbedingten Anspruch auf Elternurlaub im Falle einer Geburt oder Adoption des Kindes vor. Die Dauer des unbedingten Elternurlaubs beträgt  dabei mindestens drei Monaten.

Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ermöglicht dem Arbeitgeber aber eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den gesamten Zeitraum der Elternzeit und damit auch hinsichtlich des garantierten Mindesturlaubsanspruchs.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist daher entsprechend der europarechtlichen Regelungen einschränkend auszulegen. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG findet daher insoweit keine Anwendung, als dadurch dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer Rechtsnachteile daraus entstehen, dass er eine Elternzeit von bis zu drei Monaten in Anspruch nimmt.

Für die ersten drei Monate der Elternzeit darf der Arbeitgeber daher keine Kürzung des Urlaubsanspruchs vornehmen.

Die ersten drei Monate der Elternzeit haben daher bei der Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG außer Betracht zu bleiben.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Kürzung nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Betracht kommt.

Wird beispielweise Elternzeit ab dem 15. eines Monats in Anspruch genommen, so ist für diesen Monat keine Kürzung möglich.

vgl. ArbG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Aktenzeichen: 3 Ca 281/11

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