Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – kurz AGG – soll Benachteiligungen / Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen und gibt daher unter anderem einen Entschädigungsanspruch.
Schutz vor Diskriminierung
Das AGG soll auch Arbeitnehmer und Bewerber vor Diskriminierung im laufenden oder in der Anbahnung befindlichen Arbeitsverhältnis schützen.
Entschädigungsanspruch
Um diesen Zweck effektiv erreichen zu können, enthält das AGG auch Regelungen im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch von Arbeitnehmern, aber auch potentiellen Arbeitnehmern, sprich Bewerbern auf eine Arbeitsstelle, wegen einer solchen Diskriminierung.
Dieser Entschädigungsanspruch entsteht, wenn der Arbeitgeber gegen das gesetzlich normierte Benachteiligungsverbot verstößt und eine Diskriminierung vorliegt.
Es gilt:
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen
Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz eines tatsächlich entstandenen Schadens.
Zusätzlich gewährt das AGG auch einen Entschädigungsanspruch, der den immateriellen Schaden abdecken und abgelten soll.
Es gilt hier:
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, wie hoch der Entschädigungsanspruch sein soll, enthält das Gesetz nicht. Er spricht davon, dass die Entschädigung „angemessen“ sein soll.
Dem mit der Sache befassten Gericht ist ein erheblicher Beurteilungsspielraum über die Höhe der Entschädigung eingeräumt.
Wäre der Bewerber auch bei einer ordnungsgemäßen, ohne Diskriminierung durchgeführten Auswahl ohnehin nicht eigestellt worden, ist der Entschädigungsanspruch auf drei Monatsgehälter begrenzt.
Arbeitnehmern, die sich einer Benachteiligung/Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ausgesetzt sehen, gibt das AGG damit eine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen.
Für den Arbeitgeber kann das AGG ein Leitfaden zum Erhalt benachteiligungsfreier Arbeits- und Auswahlprozesse darstellen.
Gerne berate ich Sie und vertrete Ihre Interessen.
Benötigen Sie weitere Informationen?
Ich stehe Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!
Tel.: 06202 859480