Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
1.
Dieser Anspruch ergab sich bis zum 31.12.2002 aus § 630 BGB, gilt jedoch seit diesem Zeitpunkt nur noch für Dienstverhältnisse.
Für Arbeitsverhältnisse ergibt sich der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses seit dem 01.01.2003 aus 109 GewO.
2.
Gemäß § 109 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
Bei der Beurteilung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Dabei hat der Arbeitgeber zu beachten, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Daraus folgt jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses mit einer Gesamtnote gut. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Erteilung eines wohlwollend formulierten qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer durchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbewertung.
3.
Das Zeugnis muss aber auch klar und verständlich formuliert sein.
Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Mit Urteil vom 15.11.2011 hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang nochmals klargestellt, dass der Inhalt eines Arbeitszeugnisses, dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entsprechend, wahr sein muss.
Daneben darf das Zeugnis keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist.
Genügt das so erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann weiterhin Erfüllung seines Zeugnisanspruchs durch entsprechende Berichtigung oder Ergänzung des Zeugnistexts verlangen.
4.
Im konkreten Fall ging es um die Formulierung als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt.
Der Kläger war davon ausgegangen, dass diese Formulierung negativ besetzt ist und das Arbeitszeugnis dadurch entwertet wird.
Das Gericht hat hingegen entscheiden, dass die Formulierung, jedenfalls im konkreten entschiedenen Fall, nicht negativ zu verstehen ist.
Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der beanstandeten Formulierung auch auf die Sicht eines objektiven, unbefangenen Arbeitgebers mit Berufs- und Branchenkenntnissen abzustellen ist.
Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Formulierungen negativ besetzt sind und damit das Arbeitszeugnis entwertet wird.
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