Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

Beschäftigten, die beispielsweise in einem Krankenhaus eines kommunalenArbeitgebers Bereitschaftsdienst leisten, steht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den DienstleistungsbereichKrankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalenArbeitgeberverbände ein sogenanntes Bereitschaftsdienstentgelt zu.

Dieses Entgelts kann bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch Freizeit abgegolten werden.

Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nur zulässig, wenn der Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder der jeweilige Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2009, Az. 6 AZR 624/08 muss die Zustimmung zu dem Freizeitausgleich von dem jeweiligen Beschäftigten jedoch nicht ausdrücklich erklärt werden.

Ausreichend ist insofern ein schlüssiges Verhalten des Beschäftigten, beispielsweise wenn der Beschäftigte die durch den Arbeitgeber gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch nimmt.

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