Fußball-EM 2016 und Arbeitsrecht

Fußball-EM 2016 und Arbeitsrecht

Am 10.06.2016 beginnt die Fußball-EM in Frankreich mit dem Eröffnungsspiel des Gastgeberlandes gegen Rumänien. Die deutsche Nationalmannschaft startet am 12.06.2016 um 21.00 Uhr mit ihrem spiel gegen Gruppengegner Ukraine in ein hoffentlich erfolgreiches Turnier.

Mit Beginn der Fußball-EM 2016 stellt sich für die Fußball-Freunde unter den Arbeitnehmern wieder das Problem, dass die die Partien der Vorrunde teilweise schon angepfiffen werden bevor der Arbeitstag abgepfiffen worden ist.

Im Folgenden soll daher erörtert werden, ob und in welchem Umfang es Arbeitnehmer erlaubt ist, die Spiele der Fußball-EM während der Arbeitszeit zu verfolgen.

Der Chef entscheidet
Grundsätzlich gilt, dass der Vorgesetzte/Arbeitgeber entscheidet, ob die Arbeitnehmer des Betriebs die EM-Spiele am Arbeitsplatz mitverfolgen dürfen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Verfolgen der Spiele im Fernsehen als auch hinsichtlich der Spielberichterstattungen im Radio. Beide Varianten stören grundsätzlich die Konzentration auf die Arbeit und lenken sowohl den Arbeitnehmer selbst als auch die Kollegen von der Arbeit ab.

Nicht ohne Erlaubnis
Es ist dem Arbeitnehmer daher in jedem Fall nicht gestattet, die EM-Spiele ohne Erlaubnis des Arbeitgebers auf einem mitgebrachten oder vorhandenen Fernsehgerät oder Rundfunkempfänger zu verfolgen.

Hier ist unbedingt die eine Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen. Der Arbeitnehmer sollte dabei auch bedenken, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, die Fußballspiele verfolgen zu dürfen. Es handelt sich hier um ein Entgegenkommen des Arbeitgebers.

Wer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit die EM-Spiele im Fernsehen verfolgt, muss mit einer Abmahnung, im Wiederholungsfall auch mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Diese Grundsätze geltend grundsätzlich auch, wenn der Arbeitnehmer die Spielberichterstattungen im  Radio verfolgen möchte.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch in diesem Fall die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen.

Dies sollte grundsätzlich auch in den Betrieben so gehandhabt werden, in denen die vergangenen Welt- und/oder Europameisterschaften bereits geduldet war.

Hier könnte sich zwar ein Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung entwickelt haben, jedoch ist hier immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Der sicherste Weg ist daher auch in diesen Betrieben den Arbeitgeber um eine entsprechende Erlaubnis zu bitten.

Kann ich Urlaub nehmen?
Arbeitnehmer, die es vorziehen die Spiele der Fußball-EM daheim zu verfolgen, haben auch die Möglichkeit Urlaub zu nehmen.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei der zeitlichen Lage des Urlaubs hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn dringende betriebliche Belange (z.B. viele krankheitsbedingte Ausfälle, Urlaub von anderen Kollegen, erheblicher Arbeitsanfall) oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Daher sollte sich der Arbeitnehmer möglichst frühzeitig um Urlaub, beispielweise für den Tag nach dem EM-Finale, bemühen.

Den Sieg feiern?
Wer keinen Urlaub bekommt, aber am Arbeitsplatz die Spiele verfolgt, möchte unter Umständen auch mit den anderen Kollegen auf Tore oder Siege der  Nationalelf anstoßen.

Ist im Arbeitsvertrag oder in einer einschlägigen Arbeitsschutzrichtlinie kein absolutes Alkoholverbot vorgesehen, ist dies grundsätzlich erlaubt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungsfähigkeit nicht darunter leidet oder die Arbeitssicherheit beeinträchtigt wird.

Rücksichtnahme
Entscheidend für einen reibungslosen Ablauf im Betrieb, auch während der Fußball-EM, ist daher die gegenseitige Rücksichtnahme und die frühzeitige Regelung der wesentlichen Rahmenbedingungen.

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