Gesetzlicher Mindestlohn – Wer hat Anspruch? Welche Ausnahmen gibt es?

Gesetzlicher Mindestlohn – Wer hat Anspruch? Welche Ausnahmen gibt es?

Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien vereinbart, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns auf den Weg gebracht. Dieser ist sowohl von Bundestag als auch von Bundesrat bestätigt worden. Es gilt daher ab 01.01.2015 ein Gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR.
Von dem gesetzlichen Mindestlohn profitieren dem Grunde nach alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Es gibt jedoch auch zahlreiche Ausnahmen bei deren Eingreifen kein gesetzlicher Mindestlohn zu bezahlen ist.

Auch Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Praktikum leisten, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Von dieser grundsätzlichen Regelung sind jedoch im MiLoG zahlreiche Ausnahmen geregelt.

So fallen Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Praktikum leisten, welches auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend ist (Pflichtpraktikum), nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG. Gesetzlicher Mindestlohn ist in diesen Fällen nicht zu bezahlen.

Gleiches gilt auch, wenn ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird (Orientierungspraktikum). Auch hier ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu bezahlen.

Ein  Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht auch nicht, wenn ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird und nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

Zudem haben Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG teilnehmen keinen Anspruch. Es ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu bezahlen.

 

Das MiLoG liefert in diesem Zusammenhang eine Definition des Begriffs Praktikant.

Demnach ist Praktikantin oder Praktikant, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Durch die gewählte Definition sind Rechtsverhältnisse im Sinne des § 26 Berufsbildungs-
gesetz, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, welche mit der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse.

Damit fallen etwa Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG.

Gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG sind auch Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung vom Geltungsbereich des  Gesetzes ausgeschlossen.

Damit haben unter 18-jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung ebenfalls keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Gleiches gilt für Auszubildende und ehrenamtlich Tätige.

Eine weitere Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn enthält § 22 Abs. 4 MiLoG.

Demnach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 SGB III waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Als langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 SGB III gelten Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.

Über den weiteren Bestand dieser Ausnahme soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem 01.06.2016 entschieden werden.

Neben den in § 22 MiLoG gesetzlich festgeschriebenen Ausnahmen vom Mindestlohn enthält das MiLoG zusätzlich Übergangsregelungen.

Gemäß § 24 MiLoG gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor.

Zudem gilt eine Übergangsvorschrift für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller.

Diese haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1.

Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.

Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen. Dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

Ob Ihr Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des MiLoG fällt und Sie einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns haben, kann im Einzelfall jeweils näher überprüft und die Voraussetzungen für die Zahlung des Mindestlohns erörtert worden.

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