Das BAG hat mit Urteil vom 16.02.2010 entschieden, dass der Arbeitgeberdurch die Gewährung von Weihnachtsgeld in drei aufeinanderfolgendenJahren eine so genannte betriebliche Übung begründet, durch die derArbeitgeber auch in den darauffolgenden Jahren zur Leistung vonWeihnachtsgeld verpflichtet wird.
Durch, die vorbehaltlose Zahlung einer Weihnachtsgratifikation an die Betriebsrentner des Beschäftigungsbetriebes an drei aufeinanderfolgenden Jahren, jeweils in gleicher Höhe, schafft der Arbeitgeber eine betriebliche Übung, durch die er zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation auch in den Folgejahren verpflichtet wird.
Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass die Weihnachtsgratifikationen ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch als freiwillige Leistungen gewährt werden.
Es entsteht dadurch keine gegenläufige betriebliche Übung.
Dies gilt auch dann, wenn die Bezugsberechtigten der angekündigten Veränderung nicht widersprechen.
BAG, Urteil vom 16.02.2010, Az. 3 AZR 123/08
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