Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit

Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.03.2011 festgestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen kann, dass ein durch die Bundesagentur selbst aufgestellter Haushaltsplan Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vorsehe.
Die Bundesagentur für Arbeit kann sich damit nicht auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen.

Gemäß  § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis aus sachlichen Gründen befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt wird.

Der Gesetzgeber gibt dem öffentlichen Dienst damit eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die in der Privatwirtschaft nicht angewendet werden kann.

Dies stellt eine Ungleichbehandlung der im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft Beschäftigten dar, die nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar und nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber, wie im Fall der Bundesagentur für Arbeit, mit dem den Haushaltsplan erstellenden Organ identisch ist. Andernfalls könnte sich die Bundesagentur für Arbeit den Rechtsgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst schaffen.

Im Ergebnis kann die Bundesagentur für Arbeit damit eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stützen.

Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. März 2011 – 7 AZR 728/09

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