Herausgabe des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit – Erfüllungsort

Herausgabe des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit – Erfüllungsort

Im Umfeld der privaten Nutzung eines überlassenen Dienstwagens bzw. der durch den Arbeitgeber verlangten Herausgabe eines überlassenen Dienstwagens ergeben sich häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Umstritten ist dabei zum einen die Frage, ob der  Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszugeben ist, zum anderen an welchem Ort die Herausgabe stattzufinden hat.

Dabei geht es vorliegend nicht bzw. nicht ausschließlich um Fälle in denen das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist, sondern auch um Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig ist.

In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.2010 über den Umfang der Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Dienstwagenüberlassungsvertrag entschieden.

Die Überlassung eines Dienstwagens und das Einräumen eines privaten Nutzungsrechts an einem Dienstwagen stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar.

Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in vertragswidriger Art und Weise das Nutzungsrecht an dem überlassenen Dienstwagen, so kann der Arbeitnehmer grundsätzlich Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Diese bemisst sich nach der Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit.

Für den Fall der langfristigen Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens aufgrund des Entgeltcharakters der Dienstwagenüberlassung nur solange, wie der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist.

Nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Überlassung des Dienstwagens verpflichtet und kann diesen, bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, heraus verlangen.

In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Arbeitnehmer während einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet sind, ein Dienst-Kfz im Betrieb abzuliefern.

Leistungsort des Herausgabeanspruchs ist der Wohnort des Arbeitnehmers. So jedenfalls in dem durch das LAG entschiedenen Fall.

In dem konkreten Fall war dem betroffenen Arbeitnehmer  ein Dienstfahrzeug überlassen. Die Privatnutzung war ebenfalls gestattet.

Infolge einer länger andauernden Erkrankung war der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen.

Der Arbeitgeber machte daher gegenüber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe des Dienstwagens geltend und forderte den Arbeitnehmer dazu auf, das Fahrzeug an der Betriebsstätte des Arbeitgebers herauszugeben.

Das LAG hat hierzu entschieden, dass in den Fällen in denen der Arbeitnehmer ein Recht zum Besitz an dem überlassenen Fahrzeug hat – wie bei Einräumung eines Rechts zur Privatnutzung – die Herausgabe an dem Ort stattzufinden hat, an dem sich die Sache befindet.

Dies ist in aller Regel der Wohnsitz des Arbeitnehmers.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Herausgabe des Fahrzeugs gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht.

vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013, 10 Sa 1809/12
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09

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