Insolvenz des Arbeitgebers | Verhalten bei Kündigung

Insolvenz des Arbeitgebers | Verhalten bei Kündigung

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers folgt für viele Arbeitnehmer in letzter Konsequenz die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Das Verhalten bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers oder aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers und das Aufzeigen von Handlungsalternativen ist vielfach Gegenstand von Beratungen und Anlass für die folgende Darstellung.

1.
Dabei soll zunächst auf die grundlegende Möglichkeit der Kündigungsschutzklage verwiesen werden.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt – gerade auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers – eine Ausnahmesituation dar, in der man allzu leicht den Überblick verliert und dadurch den Weg für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbaut.

Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer sollte sich möglichst schnell um die Wahrung seiner Interessen und Rechte bemühen.

Auch wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ein schwerer Schlag ist, so muss dies nicht zwingend das Ende des Arbeitsverhältnisses bedeuten – jedenfalls nicht zu den vom Arbeitgeber gewünschten Bedingungen.

Die vom Arbeitgeber auf grund der Insolvenz des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung birgt oft zahlreiche, für den Laien auf den ersten Blick nicht erkennbare Fehler, welche die Kündigung angreifbar machen.

Häufig liegt bereits kein Kündigungsgrund vor oder der angegebene Kündigungsgrund ist nur vorgeschoben.
Da im Kündigungsschreiben selbst kein Kündigungsgrund angegeben sein muss, kann hier nur eine Kündigungsschutzklage Klarheit schaffen.

Der erste Weg nach Erhalt der Kündigung sollte jedoch, möglichst noch am selben, spätestens am Tag nach Zugang der Kündigung, zur Agentur für Arbeit führen, um anzuzeigen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und daher in absehbarer Zeit mit der Arbeitslosigkeit zu rechnen ist.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur eine Sperre des Arbeitslosengeldes ausspricht.

Auch in Hinblick darauf, dass das Gesetz für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Frist von nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung vorsieht, nach deren Ablauf die Kündigung als wirksam angesehen wird, ist Eile geboten.

Die Kündigung ist in der Regel zugestellt, wenn diese in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen oder ihm persönlich übergeben worden ist.

Aufgrund der relativ kurz bemessenen Frist sollte der nächste Schritt des Arbeitnehmers darin bestehen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen.

Zwar kann der Arbeitnehmer seine Interessen auch selbst vor dem Arbeitsgericht wahrnehmen, es besteht im Rahmen der Kündigungsschutzklage kein Anwaltszwang, jedoch ist dies nicht anzuraten.

Das Arbeitsrecht ist richterrechtlich geprägt und dementsprechend sehr komplex und variantenreich, sodass es dem Arbeitnehmer, im Gegensatz zu einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, nicht möglich ist, seine Interessen in dem gebotenen Maße wahrzunehmen.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – auch im Falle der insolvenz des Arbeitgebers – oft unter mehreren Gesichtspunkten angreifbar ist, welche dem Arbeitnehmer aber unbekannt sind bzw. ihm nicht auffallen.

Der Rechtsanwalt, der tagtäglich mit Kündigungen zu tun hat, wird demgegenüber ganz automatisch nach den oben angesprochenen Fehlerquellen suchen und diese auch finden.

Im Übrigen gehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch weitere Ansprüche einher, an deren Geltendmachung der Arbeitnehmer möglicherweise nicht denkt.

Daher sollte der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, gerade auch im Hinblick darauf, dass auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, falls der Arbeitnehmer die Rechtsanwaltsgebühren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, stets die Unterstützung eines Rechtsanwalts suchen.

2.
Dies gilt auch und gerade im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitgebers.

Die Regelungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes gelten auch für Kündigungen die in der Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen werden.

Daher bedarf es für den Fall, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern) eines Kündigungsgrundes.

Die Insolvenz selbst ist kein Kündigungsgrund, sondern kann nur den Anlass für einen betriebsbedingten Kündigungsgrund bilden.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann der betroffene Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens klären lassen. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter die Kündigungsgründe im Einzelnen darlegen und auch beweisen.

Besonderer Kündigungsschutz wird z. B. im Falle einer nachgewiesenen Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung, im Falle einer vorliegenden Schwangerschaft oder im Falle der Elternzeit vermittelt.

Hier ist zu prüfen, ob die zusätzlichen Erfordernisse an eine Kündigung im Falle von besonderem Kündigungsschutz eingehalten sind.

Weiter ist zu beachten, dass § 113 InsO dem Insolvenzverwalter keinen zusätzlichen Kündigungsgrund an die Hand gibt, sondern diesem lediglich eine Sonderregelung für grundsätzlich unkündbare Arbeitsverhältnisses enthält bzw. in Satz 2 eine Höchstfrist für die Kündigung von 3 Monaten regelt.

Als Grundsatz ist jedoch festzuhalten:

Die Regelungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes gelten auch für Kündigungen die in der Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen werden.

Ob diese eingehalten sind, kann und sollte der Arbeitnehmer im Zweifel überprüfen lassen.

3.
Weitere Besonderheiten, gerade auch im Hinblick auf die Anforderungen an Darlegung und Nachweis des betriebsbedingten Kündigungsgrundes ergeben sind für den Fall, dass in dem insolventen Betrieb ein Betriebsrat errichtet worden ist.

Die zu beachtenden Besonderheiten werden aufgrund der Komplexität der Rechtslage in einem gesonderten Artikel behandelt werden.

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