Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag

Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag

Mit Urteil vom 16. Februar 2011 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine ordentlich unkündbare Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld hat und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn mit dem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung abgeschlossen wurde.
Der Arbeitnehmer steht trotz des Aufhebungsvertrags Arbeitslosengeld ohne Sperre zu.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat für den entschiedenen Fall das Vorliegen eines so genannten Beteiligungssachverhalts, der zu einer Sperrzeit führt verneint bzw. den Eintritt einer Sperrzeit wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint.

Als entscheidend für das Nichteintreten eines Sperrzeit hat das Gericht jedoch auch die im konkreten Fall gewählte Gestaltung des Aufhebungsvertrages angesehen.
Der konkrete Aufhebungsvertrags hatte die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet.

Darüber hinaus hatte der abgeschlossene Aufhebungsvertrag keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gefasst hatten, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren.

vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: L 3 AL 712/09

Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur  Verfügung.
Tel.: 06202 859480