Kündigung bei Bagatellstraftaten bzw. bloßen Verdacht

Kündigung bei Bagatellstraftaten bzw. bloßen Verdacht

Im Zusammenhang mit der allgemein schlechten Wirtschaftslage sind injüngster Vergangenheit zahlreiche Fälle in das Licht der Öffentlichkeitgeraten, bei denen der Arbeitgeber auch langjährige Arbeitsverhältnissefristlos gekündigt hat, weil etwa ohne Erlaubnis drei Maultaschen imWert von wenigen Cent verzehrt worden waren.

Diese Fälle haben in der breiten Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst.

Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in ständiger Rechtsprechung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Bagatellstraftaten, wie z.B. dem Verzehr eines Stückes Kuchen, als rechtmäßig erachtet.

Als Grund hierfür wird die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herangezogen.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht jedoch nicht nur für den Fall, dass dem Arbeitnehmer eine geringfügige Straftat nachgewiesen wird.

Es gibt auch die Möglichkeit der sog. Verdachtskündigung.

Diese liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verdachts einer Straftat oder eines schwerwiegenden vertragswidrigen Verhaltens, welches das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört, gekündigt wird.

Es müssen lediglich im Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, einen dringenden Tatverdacht zu begründen.
Des Weiteren ist der Arbeitnehmer vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu den Vorwürfen anhören.

Dem Arbeitnehmer obliegt dann der Beweis des Gegenteils.

Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer diesen Beweis nur unter erheblichen Schwierigkeiten führen.

Dennoch sollte der Arbeitnehmer, der mit einer Verdachtskündigung oder einer Kündigung wegen einer Bagatellstraftat konfrontiert ist, nicht vorschnell einen Aufhebungsvertrag oder ein Schuldeingeständnis unterschreiben. 

Statt dessen ist es hilfreich einen klaren Kopf zu behalten und Rücksprache mit einem neutralen, objektiven Dritten zu halten.
Häufig ist die Beweislage erheblich dürftiger, als der Arbeitgeber dies darzustellen versucht.

Im Übrigen stellen die Arbeitsgerichte gerade bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt, hohe Anforderungen an den wichtigen Grund für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Es ist daher stets anzuraten eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unmittelbar nach deren Zugang überprüfen zu lassen.