Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unerlaubter Internetnutzung

Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unerlaubter Internetnutzung

Die Privatnutzung von Internet und Email während der Arbeitszeit ist häufig Anlass für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen.

Es gilt hier grundsätzlich Folgendes:

Bei privater Internetnutzung, privater Nutzung des dienstlichen Email-Accounts, Besuch von facebook, Twitter und Co. oder Downloads von Software, Musik oder Filmen auf den Rechner am Arbeitsplatz oder sonstige vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hardware droht dem Arbeitnehmer im schlimmsten Fall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Hierzu bedarf es keines ausdrücklichen Verbotes durch den Arbeitgeber.

Voraussetzung ist nur, dass die private Internetnutzung nicht ausdrücklich erlaubt oder bei Kenntnis durch den Arbeitgeber geduldet worden ist.

Diese Erlaubnis oder die Duldung durch den Arbeitgeber hat im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung der Arbeitnehmer zu beweisen, um sich gegen eine Kündigung erfolgreich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens verteidigen zu können.

Dieses wird gerade im Falle einer mündlich erteilten Erlaubnis oder im Falle der stillschweigenden Duldung durch den Arbeitgeber nur schwer möglich sein. Die Verteidigung gegen die Kündigung wird sich dann schwierig gestalten.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, nur bei schriftlich erteilter Erlaubnis und auch dann nur in moderater Art und Weise einer privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nachzugehen.

Dies gilt gerade auch, weil die private Internetnutzung während der Arbeitszeit darüber hinaus noch als Arbeitszeitbetrug zu werten ist und daher auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können.

Als Sonderfall ist auch hier zu beachten, dass von Downloads von Filmen, Software oder Musikstücken aus sog. Tauschbörsen in jedem Fall Abstand genommen werden sollte.

Hier droht nämlich die Gefahr, dass die Computersysteme des Arbeitgebers mit Viren oder sonstiger Schadsoftware infiziert werden können und dadurch ein entsprechender Schaden bei dem Arbeitgeber eintritt, für den der Arbeitnehmer je nach Grad des Verschuldens haftbar gemacht werden kann bzw. wegen der entsprechenden Pflichtverletzung – unerlaubte private Internetnutzung – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen kann.

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