Kündigung erhalten? – Klagefrist 3 Wochen!

Kündigung erhalten? – Klagefrist 3 Wochen!

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für die allermeisten Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis, welches nicht selten – gerade auch bei betriebsbedingten Kündigungen – äußerst überraschend für den betroffenen Arbeitnehmer ist.
Für den Fall, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestellt wird, sollte der Arbeitnehmer tunlichst nicht in Panik geraten. Zwar hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses natürlich erhebliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer, aber durch besonnenes und promptes Reagieren kann der Arbeitnehmer seine Rechte möglichst umfassend wahren.

Der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer sollte möglichst umgehend Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen und/oder diesen mit dem Vorgehen gegen die Kündigung beauftragen.

Dieses umgehend handeln ist aus folgendem Grund zwingend erforderlich:

Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die Frist für die Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens zu laufen.

Diese Frist beträgt 3 Wochen.

Innerhalb dieser Frist muss der Arbeitnehmer oder dessen Anwalt Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben haben.

Ist die Frist gewahrt und rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben worden, wird die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens überprüft werden. Sollte die Kündigung nicht wird wirksam sein, so wird das Arbeitsgericht dies feststellen und den Arbeitgeber verurteilen, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Ist die Klagefrist jedoch verstrichen, so ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich.

Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, die an anderer Stelle ausführlich behandelt wird, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Nach dem Ablauf der Klagefist wird die Kündigung als von Anfang an wirksam angesehen.

Es kann daher nicht ausdrücklich genug betont werden, wie wichtig die Einhaltung der Klagefrist von 3 Wochen ist.

Hintergrund dieser kurz bemessenen Frist ist das Anliegen des Gesetzgebers in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, eine möglichst rasche Klärung der Sach- und Rechtslage zu erreichen.

So soll für beide Seiten Rechtssicherheit geschaffen werden.

Ob die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und welches Vorgehen in Ihrem Fall angezeigt ist, bedarf immer einer Überprüfung des jeweiligen Einzelfalles.

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