Gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz fallen Arbeitsverhältnisse erst aber einer ununterbrochenen Dauer von mindestens 6 Monaten unter den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes.
Arbeitsverhältnisse, welche vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt werden sollen, können grundsätzlich ohne Vorliegen objektiver Gründe gekündigt werden.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 14.03.2011, Az. 16 Sa 1477/10 entschieden, dass der Betriebsrat auch im Rahmen einer sogenannten Probezeitkündigung ordnungsgemäß angehört werden muss.
Gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist eine Kündigung, welche ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wird, unwirksam.
Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Gründe mitgeteilt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kündigungsgründe auch dann im Einzelnen mitzuteilen hat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, weil beispielsweise die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt ist.
Der Hinweis „Trennung innerhalb der Probezeit“ stellt keine ausreichende Mitteilung der Kündigungsgründe dar und vermag daher keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu begründen.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat mitzuteilen, aus welchen subjektiven Erwägungen das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Der bloße Verweis auf die Probezeit genügt insofern nicht.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitgeber wegen der Nichterfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keinen objektiven Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses benötigt, gebietet die sich aus § 102 Abs. 1 BetrVG ergebende Pflicht, dem Betriebsrat die subjektiven Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen.
Hierzu sind die subjektiven Gründe für die Kündigung kurz darzulegen und zu erläutern.
Es erscheint daher grundsätzlich sinnvoll, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch in der Probezeit, im Einzelnen überprüfen zu lassen.
vgl. Hessische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2011, Az. 16 Sa 1477/10
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