Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 AZR 636/09 über die Wirksamkeit einer Kündigung nach einer Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers aus religiösen Gründen entschieden.
Der als Ladenhilfe beschäftigte Arbeitnehmer hatte sich aus Glaubensgründen geweigert, im Getränkebereich des durch den Arbeitgeber betriebenen Warenhauses zu arbeiten, da er dort Umgang mit Alkoholika gehabt hätte.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 24.02.2011 entschieden, dass die Weigerung einer arbeitsvertragliche Arbeitspflicht zu erfüllen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass in dem Betrieb keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.
Der Arbeitnehmer, der sich darauf beruft aus religiösen Gründen an der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss dem Arbeitgeber substantiiert mitteilen, worin die religiösen Gründe bestehen, und welche Tätigkeiten aus religiösen Gründen nicht ausgeführt werden können.
Ist in dem Betrieb des Arbeitgebers eine Möglichkeit gegeben, den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der religionsbedingten Einschränkungen zu beschäftigen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweisen.
Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 –
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