Kündigungsrecht bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers

Kündigungsrecht bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit ist der weitaus wichtigste Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung. Die Umsetzung einer personenbedingten Kündigung wegen Erkrankung bzw. Erkrankungen stellt sich jedoch als schwierig dar.
Im Rahmen der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit ist zwischen der Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung und der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zu unterscheiden. Diese haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Mit Urteil vom 15.04.2011, Az. 13 Sa 1939/10, hat das LAG Hamm über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen entschieden.

In seiner Entscheidung verweist das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der in Fällen einer krankheitsbedingten Kündigung stets eine dreistufige Prüfung vorzunehmen. Auf der ersten Stufe bedarf es einer negativen Gesundheitsprognose. Diese muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (2. Stufe).  Sodann ist eine Interessenabwägung anzustellen, in deren Rahmen geprüft wird, ob die festgestellten Beeinträchtigungen durch den Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (3. Stufe).

Das LAG Hamm führt in seiner Entscheidung insbesondere auch aus, dass die erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen des Arbeitgebers sich sowohl als Betriebsablaufstörungen als auch als wirtschaftliche Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten darstellen können.

Will der Arbeitgeber erhebliche wirtschaftliche Belastungen als Kündigungsgrund heranziehen, so sind diese grundsätzlich erst dann beachtlich, wenn sich der Entgeltfortzahlungszeitraum auf über 6 Wochen erstreckt.

Gleichzeitig finden nur Kosten für Erkrankungen Berücksichtigung, die aufgrund der negativen Prognose auch in Zukunft durch Ausfallzeiten entstehen können. Kosten für ausgeheilte Krankheiten werden nicht berücksichtigt.

Diese berücksichtigungsfähigen Kosten müssen, um eine personenbedingte Kündigung begründen zu können, außergewöhnlich oder extrem hoch sein.

Ob dies im jeweiligen Einzelfall zutreffend ist, bedarf jeweils einer eingehend Prüfung und kann nicht pauschaliert beurteilt werden.

vgl.  LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2011, Az. 13 Sa 1939/10

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